Pressemitteilung

Finanzierung des Straßenbaus in Biedenkopf: Maßnahmenbezogene Ausbaubeiträge werden zu wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen

Bisher wird in Biedenkopf – wie in vielen anderen Städten und Gemeinden in Hessen – die grundhafte Erneuerung der kommunalen Straßen und Gehwege über einen einmaligen Beitrag anteilig von den Grundstückseigentümern der erneuten Straßen und Gehwege mitfinanziert. Dieser bisherige, einmalige Straßenausbaubeitrag wurde von den Grundstückseigentümern erhoben, deren Grundstück direkt an die erneuerte Straße angrenzte. Der zu zahlende Betrag konnte in einigen Fällen hoch vierstellig oder auch höher sein. Wenige Grundstückseigentümer haben viel gezahlt.

Um diese außerordentliche, einmalig hohe Belastung der Grundstückseigentümer zu reduzieren, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Biedenkopf die Umstellung der Beitragserhebung auf das wiederkehrende Verfahren bereits am 7. April 2022 beschlossen. Die entsprechende Satzung können Sie hier herunterladen.

Was versteht man unter einem Straßenbeitrag? Was sind wiederkehrende Beitragserhebungen?

Es wird zwischen Erschließungs- und Ausbaubeiträgen unterschieden. Der Grundgedanke der Beitragserhebung ist, dass der Bevorteilte einer Baumaßnahme diesen Vorteil über einen „Beitrag“ vergütet.

Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist im bundesweit gültigen Baugesetz geregelt. Wann werden Erschließungsbeiträge erhoben? Ein Praxisbeispiel:

Ein Landwirt besitzt ein Ackerlandgrundstück. Dieses wird zu einem Neubaugebiet. Es entstehen Bauplätze. Damit man auf diesen Grundstücken Häuser bauen kann, müssen Wasserver- und Entsorgung sowie Strom, Internet, ggf. Gas und weitere benötigte Ver- und Entsorgungsinfrastrukturen auf den Grundstücken vorhanden sein. Natürlich muss eine Straße zum Grundstück führen, damit man das Grundstück anfahren und betreten kann. Durch all diese Maßnahmen erfährt das Grundstück eine erhebliche Wertsteigerung, der Eigentümer hat also einen Vorteil davon, dass das bisherige Ackerlandgrundstück ein Bauplatz wird. Diesen Vorteil vergütet der Eigentümer in Form eines Erschließungsbeitrages. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist bundesweit einheitlich im Baugesetzbuch geregelt und der Beitragssatz beträgt 90 % der Erschließungskosten. Die verbleibenden 10 % trägt die Kommune in Form des Gemeindeanteils. Der Gemeindeanteil bildet den Vorteil der Allgemeinheit von den durchgeführten Baumaßnahmen ab.

Wann werden Ausbaubeiträge erhoben?

Sobald eine erstmalig hergestellte Straße nach den Anforderungen des Baugesetzbuches hergestellt ist, ist die Finanzierung der grundhaften Erneuerung dieser Straßen in den Abgabengesetzen der Länder geregelt. In Hessen ist dies das Gesetz über kommunale Abgaben (KAG).

Was versteht man unter einem wiederkehrenden Straßenbeitrag?

Im Unterschied zum bisherigen, maßnahmenbezogenen Ausbaubeitrag nach den Regelungen des § 11 des KAG, der nur von den direkt an die erneuerte Straße angrenzenden Grundstücke erhoben wurde, wird der wiederkehrende Beitrag (§11a KAG) von den Grundstücken erhoben, die z.B. über das zusammenhängende innerörtliche Straßennetz angefahren und betreten werden können. Vereinfacht bedeutet dies, dass die Grundstücke, die an ein zusammenhängendes innerörtliches Straßennetz angrenzen, ein Abrechnungsgebiet bilden. Es gibt weitere Anforderungen an die Bildung der Abrechnungsgebiete, diese sind im §11a des KAG geregelt. In einer Grundlagensatzung zur Erhebung wiederkehrende Straßenausbaubeiträge hat die Stadtverordnetenversammlung bereits am 7. April 2022 die Bildung von 13 Abrechnungsgebieten beschlossen.

In den Abrechnungsgebieten wird nur dann ein wiederkehrender Beitrag erhoben, wenn in dem jeweiligen Abrechnungsgebiet auch eine konkrete beitragsfähige Straßenbaumaßnahme durchgeführt wird bzw. beitragsfähige Kosten entstehen. Reparaturen sind Unterhaltungsmaßnahmen und nicht beitragsfähig. Die Kosten für laufende Straßenunterhaltungen und Reparaturen werden aus dem Haushalt finanziert. Nur grundhafte Erneuerungen, also die Erneuerung einer Straße nach Vollverschleiß, ist eine beitragsfähige Maßnahme.

Die wiederkehrende Beitragserhebung gilt für alle Grundstücke innerhalb eines Abrechnungsgebietes und nicht wie bisher nur für die Grundstücke, die an die erneuerte Straße angrenzen. Damit werden die Beiträge auf alle Grundstücke eines Abrechnungsgebietes verteilt. Viele zahlen öfter wenig.

Wie berechnet sich der wiederkehrende Beitrag in der Stadt Biedenkopf?

Die beitragsfähigen Kosten für die Straßenbaumaßnahme(n) in einem Abrechnungsgebiet werden vor Beginn der Maßnahmen ermittelt. Diese werden über die Laufzeit der Baumaßnahme, längstens für 5 Jahre, verteilt.

Für die Ermittlung des Beitragssatzes sind in jedem Abrechnungsgebiet die beitragsfähigen Grundstücksflächen, die sogenannten Veranlagungsflächen zu ermitteln. Die Gesamtveranlagungsfläche eines Abrechnungsgebietes ergibt sich aus der Summe aller Veranlagungsflächen der Grundstücke in einem Abrechnungsgebiet.

Die Veranlagungsfläche für das einzelne Grundstück ermittelt sich auf Grundlage der Grundstücksgröße und der Anzahl der Vollgeschosse sowie der Grundstücksnutzung (industriell, gewerblich, teilgewerblich oder nichtgewerblich). Gewerblich genutzte Grundstücke werden durch einen Zuschlag stärker herangezogen als reine Wohngrundstücke.

Ist für das Grundstück ein Bebauungsplan vorhanden, wird von der im Bebauungsplan angegebenen Anzahl der Vollgeschosse ausgegangen. Ist kein Bebauungsplan vorhanden, wird die tatsächliche Anzahl der Vollgeschosse herangezogen. Sind Grundstücke unbebaut und gelten als Baugrundstücke, wird auf die Höchstzahl der in ihrer unmittelbaren Umgebung vorhandener Vollgeschosse abgestellt.

Diese Flächenermittlung und die Ermittlung der Anzahl der Vollgeschosse pro Grundstück wurden für die Grundstücke im Gebiet der Stadt Biedenkopf bereits durchgeführt.

Mitwirkungsmöglichkeit für Grundstückseigentümer durch Fragebögen

Die Ergebnisse werden den Grundstückseigentümern zum Abgleich und zur Anzeige möglicher Änderungen in Form eines Fragebogens ab dem 27. Mai dieses Jahrs zugesendet. Änderungsanzeigen können innerhalb einer Frist von fünf Wochen mitgeteilt werden.

Sollten die Grundstückseigentümer Hilfe bei der Anzeige von Änderungen benötigen, stehen ihnen sachkundige Berater an einer Telefonhotline ab dem 30. Mai sowie zu einem persönlichen Beratungsgespräch vor Ort zu Verfügung. Die Örtlichkeiten werden auf dem Fragebogen mitgeteilt.

Aufgrund der aktuellen bitten wir um vorherige telefonische Terminvereinbarung. Die Telefonnummer wird auf dem Fragebogen abgedruckt. Ebenso bitten wir bei den Sprechstunden um Beachtung der allgemeinen Verhaltens- und Hygienevorschriften.

Alle Grundstückseigentümer, die bereits Erschließungsbeiträge, Ausgleichsbeiträge oder einmalige Beiträge geleistet haben, sind unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen für das jeweilige Grundstück, längstens aber für die Dauer von 25 Jahren seit Entstehung des Beitragsanspruches, von der Beitragspflicht der wiederkehrenden Straßenbeiträge befreit.

Gleiches gilt für Kosten der erstmaligen Herstellung von Erschließungsanlagen, die aufgrund von Verträgen mit der Stadt oder einem von der Stadt beauftragten Dritten abgelöst wurden

Die Umsetzung wird durch das Fachbüro Kommunal–Consult Becker AG, 35415 Pohlheim, begleitet.

Bürgerinformationsveranstaltungen an fünf Abenden

Für interessierte Bürgerinnen und Bürger werden abendliche Informations­veranstaltungen angeboten. Diese finden wie folgt statt:

•          Mittwoch, 03. Mai 2023, 18:00 Uhr, Fritz-Henkel-Halle Wallau

•          Montag, 15. Mai 2023, 18.00 Uhr, Bürgerhaus Kombach

•          Mittwoch, 17. Mai 2023, 18.00 Uhr, Bürgerhaus Engelbach

•          Montag, 22. Mai 2023, 18.00 Uhr, großer Sitzungssaal Rathaus Biedenkopf

•          Mittwoch, 24. Mai 2023, 18.00 Uhr, Bürgerhaus Breidenstein